Hallo zusammen,
bei mir in der Naehe gibt es die folgende Situation: Eine Staatsstrasse fuehrt von A ueber eine kleine Ortschaft B weiter nach C, zwischen A und B gibt es einen Radweg parallel zur Strasse, im Ort B und auch zwischen B und C gibt es keinen Radweg.
Der Radweg von A nach B ist durch die Leitplanke bis auf eine einzelne Einmuendung etwa 500m vor der Ortseinfahrt von B von der Strasse getrennt. so dass man nicht einfach irgendwo vom Radweg auf die Strasse wechseln kann. Allerdings endet der Radweg nicht an der Ortseinfahrt von B, sondern biegt stattdessen rechts ab und fuehrt ueber einen Umweg von etwa 1km wieder auf die Strasse. Ich habe das mal versucht in Gimp zu zeichnen:
Meine Frage ist jetzt: Wenn ich von A nach C fahre, darf ich schon an der mit 1 markierten Stelle vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln, obwohl der Radweg parallel zur Strasse benutzungspflichtig ist oder muss ich den Umweg nehmen? Bisher bin ich da immer auf die Strasse gewechselt, bei meiner letzten Fahrt schrie ein (wohl genervter) Autofahrer beim Ueberholen zwischen 1 und der Ortseinfahrt von B aus dem Fenster, dass ich den Radweg benutzen soll. Daher bin ich mir jetzt unsicher, ob ich im Recht bin.
Hat da jemand von euch eine Ahnung, bis wie viel km Umweg man einen benutzungspflichtigen Radweg verwenden muss?
@corristo Vielleicht schreibst du dazu in welchem Land du unterwegs bist, die rechtlichen Rahmenbedingungen sind u.U. anders.
In DE sind zuallererst mal nur Radwege benutzungspflichtig, die entsprechend beschildert sind. Oft ist das schon nicht der Fall. Kein blauer Lolli, keine Pflicht.
Außerdem müssen sie strassenbegleitend sein - nicht mehr als 5m neben der Fahrbahn. Siehe https://www.bussgeldkatalog.org/radweg/ unten (Ausnahmen) Das dürfte nach deiner Beschreibung nicht der Fall sein.
Genau das.
Nicht straßenbegleitend = nicht nutzungspflichtig
Sonst könnte man mit der Argumentation ja fast immer irgendwie auf einem Fahrradweg ans Ziel kommen und dürfte nie auf die Straße.
Auch Gehwege die ein “Fahrrad frei” Schild haben sind btw NICHT benutzungspflichtig (auch wenn viele Autofahrer das nicht verstehen wollen)
Der Radweg ist ja nicht Straßenbegleitend, man darf also mit dem Rad die Straße benutzen. Es sei denn, die Straße ist eine Kraftfahrstraße (Zeichen 331.1) oder es steht dort explizit das Schild “Radfahrer Verboten” (Zeichen 254).
Ich denke es ist eindeutig, dass du den Radweg zu nutzen und den Umweg in Kauf zu nehmen hast. Führt ja auch zum Ziel; weswegen er nicht parallel zur Straße läuft wird Gründe haben.
Nein muss man nicht benutzen. Der Radweg ist mit einem Kilometer Umweg nicht Straßenbegleitend und so lange das Radfahren auf dem Straßenabschnitt nicht explizit verboten ist, darf man dort mit dem Rad fahren.
Ein Kilometer Umweg ist ja jetzt nicht die Welt. Was mich an deiner Skizze etwas wundert ist diese Einmündung an (1). Kommt da ein Radweg von der gegenüberliegenden Straßenseite?
Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen von der Benutzungspflicht, die m.W. alle in der Art und Beschaffenheit des Radwegs an sich begründet sind (sehr schlechter Zustand, nicht den Vorschriften entsprechend etc.)